Führerschein-Pflichtumtausch – Inhaber von Papierführerscheinen mit Geburtsjahr zwischen 1965 und 70 sind JETZT von der Umtauschpflicht betroffen

Führerschein-Pflichtumtausch – Inhaber von Papierführerscheinen mit Geburtsjahr zwischen 1965 und 70 sind JETZT von der Umtauschpflicht betroffen

Ein rechtzeitiger Umtausch von Führerscheinen alten Rechts garantiert die Zustellung des neuen Führerscheins vor der Umtauschfrist. Die nächste Frist steht bevor: Inhaber von Papierführerscheinen, deren Geburtsjahr zwischen 1965 und 1970 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2024 umtauschen. Betroffene sollten bereits jetzt an den Umtausch denken. Die Fahrerlaubnisbehörde empfiehlt dringend, den Antrag für den Pflichtumtausch deutlich vor dem Stichtag der jeweiligen Umtauschfrist einzureichen. So ist ein unkomplizierter Umtausch möglich.

 

Der Führerschein ist nicht das gleiche, wie eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis befähigt und legalisiert das Führen und Fahren bestimmter Fahrzeugklassen. Der Führerschein ist das Dokument, welches bezeugt, dass derjenige/diejenige über eine Fahrerlaubnis verfügt. Der Umtausch ist rein verwaltungstechnischer Natur. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen, zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Etwas anderes gilt nur, wenn im Zuge der Antragstellung fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen bekannt werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass beim Führen von Kraftfahrzeugen der gültige Führerschein mitzuführen ist. Nach Ablauf einer Frist wird das Dokument ungültig. Keinen gültigen Führerschein mit sich zu führen, ist eine Ordnungswidrigkeit.

 

Hinweis: Beim Umtauschprozess müssen Sie Ihren bisherigen Führerschein im Original einreichen. Dadurch wird die Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis nicht eingeschränkt. Sie dürfen trotzdem am Straßenverkehr teilnehmen. Die örtlichen Polizeidienststellen sind über diese Vorgehensweise informiert.

 

Ein frühestes Datum, ab wann der Umtauschantrag gestellt werden darf, existiert in dieser Form nicht. Die Erfahrungen aus der ersten Umtauschwelle zeigten, dass zum Ende der Umtauschfrist durch stark ansteigende Fallzahlen mit erheblich verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen ist. Es ist somit nicht in jedem Fall sicherzustellen, dass der neue Führerschein rechtzeitig beim Antragsteller eintrifft.

Die Dauer der Bearbeitung eines Antrages hängt nicht nur von der Fahrerlaubnisbehörde eines Landkreises ab, sondern auch von der Bundesdruckerei GmbH, welche die Führerscheine herstellt.

 

 

Welche Fristen gilt es einzuhalten?

 

Umtauschfristen: Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierformat)

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Führerschein gültig bis

1953 - 1958

19.01 2022 (verlängert bis 19.07.2022)

1959 - 1964

19.01.2023

1965 - 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

vor 1953

19.01.2033

 

 

Umtauschfristen: Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Scheckkartenformat)

Ausstellungsjahr des Führerscheins

Führerschein gültig bis

1999 - 2001

19.01.2026     

2002 - 2004

19.01.2027 

2005 - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.01.2013

19.01.2033

 

Inhaber von „alten“ Führerscheinen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig von Art und Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

 

Weitere Informationen zum Umtausch, der Antragstellung, den Gebühren und die erforderlichen Formulare sind online verfügbar unter https://www.osl-online.de/führerschein-pflichtumtausch

 

 

Weitere Meldungen