Heilpraktikerprüfung

Kurzinformationen

 

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis. 

Beschreibung

Rechtsgrundlagen

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Weiterführendes

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