Ausnahmegenehmigung zum Anlegen des Sicherheitsgurtes

Kurzinformationen

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO) zur Befreiung von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes, weil nach Abwägung aller Gründe aus ärztlicher Sicht die Gefahren, die sich beim Anlegen eines Sicherheitsgurtes ergeben können, schwerer sind, als die Gefahren, die beim Verkehrsunfall oder den Schutz des Gurtes eintreten.

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt, oder bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann.

 

 

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Formulare

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