Bekanntmachung des Landrates
Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde vom 04.07.2019 zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgenden Widerruf:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern vom 04.07.2019, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 11/2019 vom 05.07.2019, wird widerrufen.
- Der Widerruf tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBI. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBI. I Nr. 28) zuständig.
Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. 15. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846). Die wasserwirtschaftliche Situation hat sich normalisiert. Angesichts der aktuellen hydrologischen Lage sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht mehr gegeben, sodass die Allgemeinverfügung widerrufen werden kann.
Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ist ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Widerrufs wieder uneingeschränkt zulässig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Der Landrat, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg einzulegen.
Senftenberg, 05.11.2019
Siegurd Heinze
Landrat
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