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Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz
Tierkörperbeseitigung
Kurzinformationen
Durch die Umsetzung von EU-Recht ist der Begriff "Tierkörperbeseitigung" seit 2004 ausgelaufen. Die Aufgabe wird jetzt "Tierische Nebenprodukte-Beseitigung" genannt. Sie beinhaltet, dass verendete Tiere, Schlachtabfälle oder verdorbene Lebensmittel unschädlich beseitigt werden müssen, da sie durch übertragbare Krankheiten oder Giftstoffe Menschen, Tiere und die Umwelt gefährden könnten. Tierkadaver und Schlachtabfälle werden daher gesammelt und verarbeitet.
Beschreibung
Tierische Nebenprodukte sind Schlachtabfälle ebenso wie verendete Nutztiere oder tote Heimtiere. Auch Küchen- und Speiseabfälle, Gülle oder Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, fallen darunter. Je nach Gefährdungsgrad für die menschliche oder tierische Gesundheit oder auch die Umwelt werden tierische Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt, wobei diejenigen der Kategorie 1 den höchsten Gefährdungsgrad besitzen. Darunter fallen u.a. BSE/TSE-verdächtige oder wegen dieser Krankheit getötete Tiere und das bei der Schlachtung und Zerlegung von Rindern, Schafen und Ziegen sichergestellte spezifizierte Risikomaterial genauso wie tote Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere, tote Versuchstiere und Erzeugnisse von Tieren, denen verbotene Stoffe verabreicht wurden oder bei denen Rückstände von Umweltgiften gefunden wurden. Dieses Material der Kategorie 1 muss zwingend durch Verbrennung beseitigt werden.
Material der Kategorie 2 sind u.a. verendete oder getötete (nicht geschlachtete) Nutztiere, Gülle, Totgeburten oder wegen Fremdkörpern nicht zum menschlichen Verzehr geeignete tierische Produkte. Sie müssen grundsätzlich gesammelt und unschädlich beseitigt werden, jedoch gibt es generelle Ausnahmen für bestimmte Materialien (z.B. Einsatz von Gülle zur direkten Düngung oder als Substrat für Biogasanlagen).
Den geringsten Gefährdungsgrad weist Material der Kategorie 3 auf. Dazu zählen vor allem Schlachtabfälle, ehemalige Lebens- und Futtermittel mit tierischen Anteilen sowie Küchen- und Speiseabfälle. Sofern diese Materialien nicht einer wirtschaftlichen Verwertung oder einer Behandlung nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen, ist auch deren unschädliche Beseitigung nach den Vorschriften geboten, die für tierische Nebenprodukte gelten.
Die Beseitigungspflicht ist im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wie auch im ganzen Bundesland auf die SARIA GmbH übertragen worden, wobei durch deren Tochterunternehmen SecAnim GmbH Materialien der Kategorien 1 und 2 sowie SARIA Reefood GmbH Material der Kategorie 3 entsorgt wird. Es ist zu beachten, dass es lediglich für Materialien der Kategorien 1 und 2 den Benutzungszwang gibt, während Material der Kategorie 3 frei handelbar ist und auch von weiteren Unternehmen abgeholt werden kann.
Jeder Betrieb oder Bürger im Landkreis, bei dem Materialien der Kategorien 1 oder 2 anfallen, hat diese grundsätzlich (soweit keine Ausnahmeregelung gilt) unverzüglich zur Abholung bei der SecAnim GmbH, Niederlassung Bresinchen telefonisch unter 03561-68460 anzumelden. Tierische Nebenprodukte, die von Fahrzeugen des Unternehmens abgeholt werden, sind bis zur Abholung nach Kategorien und von anderen Abfällen getrennt sowie vor Witterungseinflüssen geschützt so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können (Aufbewahrungspflicht). Getötete oder verendete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Das Material ist an einer für die Fahrzeuge direkt erreichbaren Stelle zur Abholung bereitzustellen.
Für einzelne tote Heimtiere (insbesondere Hunde und Katzen) ist anstelle der unschädlichen Beseitigung nach den angeführten Vorschriften deren Vergraben auf eigenem Grundstück dann zulässig, wenn dies außerhalb von Trinkwasserschutzzonen oder Gebieten mit extrem hohem Grundwasserstand geschieht und der Tierkörper mindestens mit einer Erdabdeckung von 50 cm (gemessen unterhalb des Standortniveaus, d.h. keine Aufhügelung) bedeckt wird und weiterhin keine dieser Absicht entgegenstehenden Vorschriften oder Gegebenheiten beachtlich sind.
Sofern Wildtiere keiner auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit verdächtig sind, unterliegen diese nicht den für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte geltenden Regelungen.
Alle Betriebe, die tierische Nebenprodukte transportieren, sammeln, in irgendeiner Stufe verarbeiten oder zulässigerweise auch verfüttern, unterliegen der Aufsicht und einem Registrierungs- oder Zulassungsgebot durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
- Verordnung zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung)
- Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz
Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Frau Schuster
(03573) 870-4421