Heilpraktikerprüfung
Kurzinformationen
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis.
Beschreibung
Rechtsgrundlagen
Gebühren
Weiterführendes
Ansprechpartner
Formulare
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