Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen
Weitergeleitet vom Synonym Ordnungsbehördliche Anzeige der HundehaltungKurzinformationen
§6 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht
- Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen
- Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
- Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
- Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Ansprechpartner
Formulare
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